Unser Leistungsspektrum für Ihren Erfolg

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Der niedergelassene Arzt ist in ein komplexes Geflecht rechtlicher Beziehungen eingebunden. Gesellschaftsverträge zur Gründung oder Umwandlung von Gemeinschaftspraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften, Kauf- & Leasingverträge für Geräte, Praxismietverträge, Arbeitsverträge, Honorar- & Behandlungsvereinbarungen sowie Verträge über Praxisabgabe und –kauf sind nur einige Rechtsbeziehungen, die im ärztlichen Alltag vertraglich geregelt werden müssen.

Einmal geschlossen, schlummern die Verträge oft über Jahrzehnte in Ordnern oder Schubladen, bis es zum Streit zwischen den Vertragsparteien kommt. Erweisen sich die Vereinbarungen dann als rechtlich angreifbar oder mehrdeutig, kann dies teuer werden. Häufig wird übersehen, dass Gesetzesänderungen und die Fortentwicklung des Rechts durch die Gerichte zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile führen können. Aus diesem Grund bedürfen Verträge regelmäßiger Überarbeitung und Anpassung.

Unser Vertrags-Checkup beinhaltet eine umfassende rechtliche Prüfung Ihrer Verträge unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage sowie der neuesten Rechtsprechung. Neben einer Schwachstellenanalyse gehen wir mit konkreten Verbesserungsvorschlägen auf bestehende Risiken ein.

Auch bei Neuanbahnung von Vertragsbeziehungen beraten wir Sie gerne. Nach Ihren Vorgaben erstellen wir einen praxistauglichen Vertragsentwurf, der langfristig Rechtssicherheit gewährleistet. Ein klar formulierter und gründlich durchdachter Vertragstext ist die beste Garantie für eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit. Damit ist die professionelle Vertragsgestaltung stets eine sinnvolle Investition für die Zukunft.

>> Ein guter Rat zu rechter Zeit verhindert Unbill, Zwist und Streit. <<


Der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung ist ein Ärgernis für jeden Arzt. Auch bei gewissenhafter und professioneller Arbeit ist kein Behandler vor Haftungsstreiten gefeit. Rechtsschutzversicherungen, Zahlungsschwierigkeiten bei Patienten und die offensive Berichterstattung in den Medien haben zu einem explosionsartigen Anstieg so genannter Kunstfehlerprozesse geführt.

Zur Abwehr der vermeintlichen Ansprüche bedarf es spezieller medizinrechtlicher Kenntnisse und einer guten Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt. Eine entscheidende Rolle kommt dabei der Auswertung der Behandlungsdokumentation und der Sachverständigengutachten aus medizinischer und juristischer Sicht zu.

Sachlich und zielführend treten wir für Ihre Interessen ein. Als Fachanwalt für Medizinrecht besitzen wir umfangreiche Erfahrungen in der Interpretation medizinischer Gutachten und sind mit den rechtlichen Besonderheiten der Arzthaftung bestens vertraut. Mit der richtigen Strategie und einem kundigen Beistand an Ihrer Seite können Sie Haftungsprozessen gelassen entgegensehen.

>> Wer den Hafen nicht kennt, für den ist kein Wind günstig. << (Seneca, röm. Philosoph)


Zweifellos ein Ausnahmezustand, wenn der Arzt ein Anhörungsschreiben zu einem Disziplinarverfahren der Kammer, der Kassenärztlichen Vereinigung oder gar eine Vorladung der Staatsanwaltschaft erhält. Bei Berufsverstößen und vertragsärztlichen Verfehlungen drohen empfindliche Sanktionen. Hinzu kommt der befürchtete Gesichtsverlust vor Kollegen. Doch diese Angst ist unbegründet.

Im Fall des Falles heißt es Nerven bewahren. Schnellschüsse und unbedachte Äußerungen müssen unbedingt vermieden werden. Machen Sie daher von Ihrem Recht zur Verweigerung der Aussage Gebrauch und vermeiden Sie es, schriftliche oder mündliche Spontanäußerungen abzugeben. Es gilt der altbewährte Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.

Da der Beschuldigte in dieser Ausnahmesituation meist nicht in der Lage ist, die rechtlichen Hintergründe der erhobenen Vorwürfe vollständig zu erfassen, sollte frühzeitig – möglichst schon bei Einleitung des Verfahrens – ein Anwalt beauftragt werden. Nur so kann eine Verteidigung erfolgreich die drohenden Sanktionen abwenden oder dazu beitragen, dass das Strafmaß gering ausfällt.

Wir fordern dann zunächst die Ermittlungsakte an und erörtern mit dem Klienten die gegen ihn gerichteten Vorwürfe. Hiernach erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie und lassen uns für unseren Mandanten zur Sache ein. Gemeinsam mit dem Beschuldigten versuchen wir die Vorwürfe zu entkräften und einen für unseren Mandanten günstigen Verfahrensausgang zu erreichen. Ein offener Austausch zwischen Anwalt und Mandant, fundierte Rechtskenntnisse und Wissen um die Praxisabläufe sind Grundvoraussetzungen einer effektiven Verteidigung.

>> Der Anwalt der sich selbst vertritt hat einen Esel zum Mandanten. <<


Ausreichend, zweckmässig und wirtschaftlich müssen die Leistungen des Vertragsarztes sein. Das Maß des Notwendigen dürfen sie nicht überschreiten, so sieht es das Gesetz vor (§ 12 SGB V).

Um die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu gewährleisten, einheitliche Qualitätsstandards zu sichern und eine ausgewogene Honorarverteilung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen verschiedene Prüfinstrumentarien an die Hand gegeben, so z.B.

– die Wirtschaftlichkeitsprüfung (§106 SGB V),
– die Plausibilitätsprüfung (§106a SGB V) oder
– die Qualitätsprüfung ( § 136 Abs. 2 S. 2 SGB V).

Diese Prüfverfahren bringen für den Arzt einen erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich. Die wirtschaftliche Gefahr, die von einem Regress oder einer sachlich-rechnerischen Berichtigung für die Praxis ausgeht, kann existenzgefährdende Ausmaße annehmen. Zudem können Verstöße wie wiederholte Unwirtschaftlichkeit oder Inplausibilität im Abrechnungsverhalten mit weiteren Sanktionen im Disziplinarverfahren oder Strafverfahren geahndet werden.

Mit den richtigen Argumente zur rechten Zeit lassen sich Unannehmlichkeiten für den Arzt und unnötige Weiterungen vermeiden. Als Experte im Vertragsarztrecht unterstützen wir Sie bei der Abwehr unberechtigter Regresse und Honorarkürzungen. Routiniert treten wir den erhobenen Vorwürfen entgegen und entkräften diese mit stichhaltigen Argumenten.

>> Das Recht leidet oft mehr unter dem Übereifer seiner Verteidiger als durch die Argumente seiner Gegner. Sachlichkeit ist daher unsere schärfste Waffe, wenn wir für unsere Mandanten eintreten. <<


Der Vertragsarzt muss jederzeit über die aktuellen Abrechnungsbestimmungen informiert sein. Obwohl die zahlreichen Vorschriften des Honorarrechts für den Mediziner kaum mehr zu überblicken sind, ist dieser zur „peinlich genauen Abrechnung“ verpflichtet.

Kaum ist das vertragsärztliche Honorar dem Praxiskonto gutgeschrieben, droht bereits die Rückforderung im Wege der sachlich rechnerischen Berichtigung. Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Plausibilitätsprüfungen und Regresse oder Ausgleichsforderungen nach HVV können wahre Liquiditätskiller sein. Auch die Absenkung des Regelleistungsvolumens kann die wirtschaftliche Existenz der Praxis erheblich gefährden.

Führt die Kassenärztliche Vereinigung eine nachträgliche Berichtigung der Honorarbescheide zum Nachteil des Arztes durch, sollte diese Entscheidung stets einer inhaltlichen und rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Es gilt der altbewährte Grundsatz: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Die Erfahrung zeigt, dass viele Verwaltungsentscheidungen rechtlich angreifbar sind. Gewissenhaft prüfen wir Ihre Bescheide daher auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Stellen wir fest, dass diese rechtsfehlerhaft sind, versuchen wir im Widerspruchsverfahren Abhilfe zu erlangen oder erheben Klage zu den Sozialgerichten. Mit unseren profunden Kenntnissen der Honorarverteilung setzen wir uns dafür ein, dass Sie bei der Abrechnung nicht übervorteilt werden.

>> Das Honorar eine „Ehrengabe“ – der Honorarstreit ein „Ehrenhandel“? <<


Die Auslegung der Gebührentatbestände von GOÄ, der Nachweis der Leistungserbringung und die Frage der medizinischen Indikation sind häufige Streitpunkte bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen. Selbst wenn der Behandlungsverlauf vorbildlich dokumentiert wurde und die medizinische Notwendigkeit auf der Hand liegt, verweigern private Krankenversicherer aus taktischen Gründen die Erstattung.

Will der Arzt sein Honorar einfordern, bleibt ihm dann nichts weiter übrig, als diesen Konflikt auf dem Rücken des Patienten auszutragen, da nur dieser Vertragspartner des Arztes ist. Dass hierunter das Arzt-Patienten-Verhältnis erheblich in Schieflage gerät, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund empfehlen wir, mit dem Patienten offen über die Auseinandersetzung zu sprechen und ihn bei Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Versicherung zu unterstützen. Auf diese Weise bleibt das Vertrauensverhältnis gewahrt und der Arzt macht den Patienten zu seinem Verbündeten.

Um aus einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Krankenversicherern erfolgreich hervorzugehen, bedarf es genauer Kenntnisse des ärztlichen Gebührenrechts sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Auch sind medizinische Grundkenntnisse unerlässlich, da die komplexen Sachverhalte dem Gericht verständlich aufbereitet und vorgetragen werden müssen.

Als Vertragsanwalt der Firma Medizininkasso Schlotmann & Sterz GmbH befassen wir uns täglich mit der Auslegung der Gebührentatbestände der GOÄ. Streitigkeiten gegen säumige Patienten sind uns ebenso vertraut wie Auseinandersetzungen mit Krankenversicherungen. Bei unserer Argumentation bedienen wir uns einer umfangreichen Kommentarliteratur und greifen auf aktuelle Rechtsprechungsdatenbanken zurück. Wirtschaftlichkeit steht dabei stets im Vordergrund. So gilt es, unnötige Prozesse zu vermeiden, Erreichbares konsequent durchzuklagen und dem Arzt schnell zu seinem Honorar zu verhelfen.

>> Das Gesetz nur kann uns Freiheit geben… <<


Rechtsstreite kosten Zeit und Geld. Nicht selten sind die Kosten für Anwälte und Gericht höher als die Streitsache selbst. Besonders bei emotional geprägten Auseinandersetzungen ist eine dauerhafte Befriedung durch ein Gerichtsurteil nur selten zu erreichen.

Einen anderen Ansatz verfolgt daher die Konsensus-Mediation. Mit Unterstützung eines Mediators sollen die Konfliktparteien selbst eine einvernehmliche Lösung suchen, damit der Konflikt grundlegend beseitigt werden kann. Unter Moderation eines Mediators wird der Konfliktstoff in intensiven Gesprächen erarbeitet, bis sich ein Konsens herauskristallisiert, dann in einem Vertrag zwischen den Parteien festgehalten werden kann.

Eine Mediation ist immer dann sinnvoll, wenn die Streitparteien wirtschaftlich oder persönlich eng miteinander verbunden sind (z. B. Teilhaber einer Berufsausübungsgemeinschaft, Kollegen im Anstellungsverhältnis etc.) und ein abrupter Abbruch der Beziehungen nicht möglich ist oder für beide Streitparteien unverhältnismäßig große Nachteile mit sich bringt.

Als unabhängiger Mediator gewährleisten wir Allparteilichkeit und stellen eine Atmosphäre her, die es den Streitparteien ermöglicht, miteinander sachlich konstruktiv zu kommunizieren. Unsere Spezialisierung im Bereich Wirtschaftsmediation sowie die Kenntnis des besonderen Konfliktpotentials erlauben es uns, ein speziell auf unsere ärztliche und zahnärztliche Klientel abgestimmtes Mediationsverfahren anzubieten.

>> Schlichten ist besser als richten. <<


Nicht nur in den medizinrechtlichen Kerngebieten wollen wir Ihr Ansprechpartner sein, sondern in allen Rechtsgebieten, die der Praxisalltag mit sich bringt. So stehen wir Ihnen beispielsweise auch bei Fragen zum Arbeitsrecht oder zum Mietrecht mit Rat und Tat zur Seite. Wir machen Ihr Problem zu unserem und entlasten Sie, so dass Sie sich ganz Ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit widmen können.

Sollten für Ihr Vorhaben Spezialrechtskenntnisse erforderlich sein, ziehen wir spezialisierte Berufskollegen bei und koordinieren deren Zusammenarbeit. Auf diese Weise halten wir den Aufwand für Sie gering und bieten rechtliche Rundumbetreuung aus einer Hand.

>> Alles für Ihr Recht. <<

So erreichen Sie uns

  • Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht Rechtsanwalt Jürgen Wahl
  • Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Europajurist (Univ. Würzburg), Mediator
  • Kanzlei am Büsingpalais
  • Kaiserstraße 74
  • 63065 Offenbach
  • Tel.: 069 / 756618 – 28
  • Fax.: 069 / 756618 – 29
  • info@ra-med.de
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